Alle Lieben Schmidt e.V. Satzung

SATZUNG
des
ALS – Alle Lieben Schmidt e. V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr § 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Mitglieder § 10 Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane
§ 12 Vergütung der Tätigkeit der Ordnungsmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit § 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Der Vorstand
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
§ 18 Der erweiterte Vorstand
§ 19 Der Beirat

E. Wahlen zum Vorstand und zum Beirat

§ 20 Wahl der Vorstandsmitglieder § 21 Wahl der Beiratsmitglieder
§ 22 Vorschlags- und Stimmrecht § 23 Durchführung der Wahlen

F. Sonstige Bestimmungen

§ 24 Geschäftsführung und Rechnungslegung § 25 Kassenprüfer
§ 26 Vereinsordnungen
§ 27 Haftung des Vereins

§ 28 Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen

§ 29 Auflösung
§ 30 Gültigkeit dieser Satzung

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

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A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ALS – Alle Lieben Schmidt“ und hat seinen Sitz in Linnich.

2. Er führt nach dem Eintrag in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1 . Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die an Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) erkrankt sind und deren betroffenen Familien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bekanntmachung der Erkrankung Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) und die möglichen Folgen für die Betroffenen und ihre Familien. Es sollen die Durchführung von jeglichen möglichen Therapien ermöglicht/unterstützt werden. Des Weiteren sollen die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung im öffentlichen Leben und die Möglichkeiten zur Verbesserung des Umfeldes gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und frei von rassistischen Tendenzen.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Mitglieder, die nachweislich selbst Betroffene sind und/oder deren unmittelbaren Angehörigen im Sinne des § 2 dieser Satzung. Alles weitere regelt eine Vereinsordnung.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und juristische Personen werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich direkt an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Dem geschäftsführenden Vorstand ist eine Entscheidung im Einzelfall vorbehalten. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

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5. Gegen die ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

6. Die Aufnahme wird durch die Bestätigung der Mitgliedschaft und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages vollzogen.

7. Die Mitglieder sind gehalten, sich für alle Belange des Vereins einzusetzen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann eine

– aktive
– fördernde oder
– Ehrenmitgliedschaft sein.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote und Aktivitäten des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

3. Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.

4. Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der aktiven Mitglieder ohne Beitragszahlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung) – durch Tod des Mitglieds
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7)
– durch Auflösung des Vereins

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und wird gültig zum Ende des Kalenderjahres.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – grobe oder wiederholt schuldhafte Verstöße gegen die Vereinssatzung und/oder

Vereinsordnungen begeht
– sich unehrenhaften Verhaltens oder schwerer Verletzung von Anstand und Sitte schuldig macht – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt.

2. Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Personen unter Angabe der Gründe.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen

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Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

5. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied Beschwerde beim erweiterten Vorstand einlegen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

7. Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand auf seiner nächsten Sitzung. 8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können Zusatzbeiträge, Umlagen und Gebühren erhoben werden. Die Umlage darf pro Jahr höchstens das 6fache des jeweiligen Mitgliedsbeitrages betragen.

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.

3. Alle Beiträge werden ausschließlich im Bankeinzugsverfahren erhoben. Der Bankeinzug der Jahresbeiträge erfolgt regelhaft im März eines jeden Jahres. Von Mitgliedern, die erst nach diesem Termin in den Verein eingetreten sind, werden die fälligen Beiträge im Oktober/November des Jahres eingezogen.

4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.

6. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

7. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder – pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Dies gilt insbesondere bei sozialen Härtefällen.

8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. 9. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Mitgliederrechte geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger Vereinsmitglieder

1. Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, 4/11

einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

– Verwarnung, Verweis, Ermahnung
– Geldbußen
– Verminderung besonderer Befugnisse (z. B. Tätigkeitsverbot) – Verminderung der Mitgliedsrechte

3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 7, Absätze 6-8 Anwendung.

§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

D. Die Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB 3. der geschäftsführende Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5. der Beirat als beratendes Organ

§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Betreuer u. ä. abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit

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prüffähigen Belegen und Aufstellung nachgewiesen werden. 6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Jährlich, möglichst im 1. Quartal, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

3. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter einzuladen. Jedem Mitglied ab dem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Die Einladung erfolgt durch Aushang, durch Verteilung, als elektronischer Rundbrief an die bekannten E- Mailadressen und über die sozialen Netzwerke und muss Angaben zur Zeit und zum Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand durch Beschluss fest.

In der Tagesordnung muss mindestens enthalten sein:

1. Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 2. Geschäftsbericht
3. Kassenbericht
4. Kassenprüfungsbericht

5. Aussprache zu allen Berichten 6. Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahlen (in geraden Jahren) 8. Verschiedenes

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Dies gilt auch für die Wahl des 1. Vorsitzenden. Für den Fall, dass in derselben Mitgliederversammlung beide Vorsitzenden neu gewählt werden müssen, bestimmt die Versammlung für die Wahl des 1. Vorsitzenden einen Versammlungsleiter.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Eine geheime Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn bei Wahlen mehr als ein Kandidat für ein Vorstandsamt vorgeschlagen wird.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist vom Versammlungsleiter, dem 1. Geschäftsführer und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

9. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres an wählbar.

10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor Eröffnung der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

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§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
  3. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ausweis der Rücklage sowieEntlastung des Vorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
  5. Wahl der Beiratsmitglieder
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend mit Ausnahme der vorgegebenen Tagesordnungspunkte. Die Tagesordnung richtet sich dabei nach dem Zweck und den Gründen der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 16 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (als Stellvertreter). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem Kassenwart
4. dem Pressewart

2. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann er Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, die die laufenden Angelegenheiten der Verwaltung erledigt.

5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so übernimmt sein Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgabe. Die Tätigkeiten des ausscheidenden Vorstandsmitglieds kann auch durch Vorstandsbeschluss einem kommissarisch eingesetzten Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übertragen werden.

7. Liegt ein wichtiger Grund für eine Entziehung des Amtes vor, so kann einem Mitglied des 7/11

geschäftsführenden Vorstands nur durch einen Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung das Amt entzogen werden.

8. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden bei Bedarf statt oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Ihre Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch telefonisch unter Angabe der Dringlichkeitsgründe und unter Verzicht auf eine Ladungsfrist erfolgen.

9. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

10. Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Vorstandssitzungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Der erweiterte Vorstand

1. Zum erweiterten Vorstand gehören:

– der geschäftsführende Vorstand – der Beirat als beratendes Organ

2. Der erweiterte Vorstand wird zur Beratung und Beschlussfassung in allen wesentlichen Fragen des Vereins hinzugezogen. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben hiervon unberührt.

3. Er entscheidet über alle Ehrungen im Rahmen der Ehrenordnung.

4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands – mit Ausnahme der Beiratsmitglieder – haben in der Sitzung des erweiterten Vorstands je eine Stimme.

5. Sitzungen des erweiterten Vorstands finden bei Bedarf statt oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Ihre Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch telefonisch unter Angabe der Dringlichkeitsgründe und unter Verzicht auf eine Ladungsfrist erfolgen. Der schriftlichen Einladung soll die Tagesordnung, die von den beiden Vorsitzenden erstellt wird, beigefügt werden. Durch Beschluss des erweiterten Vorstands kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung ergänzt oder geändert werden.

6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

7. Beschlüsse im erweiterten Vorstand werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

8. Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Vorstandssitzungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 19 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Diese müssen im Einzelfall nicht dem Verein angehören.

2. Der Beirat nimmt beratend an Sitzungen des erweiterten Vorstands teil. In besonderen Fällen können einzelne Mitglieder des Beirats auch zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands eingeladen werden. Auch dort haben sie in diesem Fall ausschließlich beratende Funktion.

3. Je nach Erfordernis können einzelnen Mitgliedern des Beirats vom geschäftsführenden Vorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung sollte in der Regel zeitlich begrenzt sein.

4. Dem Beirat steht es frei, eigene Beschlüsse zu fassen, die er dann auf der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstands zur weiteren Beratung vorstellt.

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E. Wahlen zum Vorstand und zum Beirat

§ 20 Wahl der Vorstandsmitglieder

1. Der geschäftsführende Vorstand wird gemäß § 14, Nr. 4 in der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3. Personalunion von zwei Vorstandsämtern ist grundsätzlich möglich. Die Ämter des 1. und des 2. Vorsitzenden dürfen dabei nicht in Personalunion geführt werden.

4. Die Wahlen finden in geraden Jahren statt.

§ 21 Wahl der Beiratsmitglieder

1. Der Beirat wird gemäß § 14, Nr. 5 in der Mitgliederversammlung gewählt. Beiratsmitglieder müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

2. Die Mitglieder des Beirats werden alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 22 Vorschlags- und Stimmrecht

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei den Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zum Beirat das Vorschlagsrecht.

2. Jedem stimmberechtigten Mitglied steht bei den Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zum Beirat eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 23 Durchführung der Wahlen

1. Gemäß § 13, Abs. 7, Satz 1 erfolgen die Wahlen grundsätzlich offen per Handzeichen, es sei denn, von der Mitgliederversammlung wurde auf Antrag im Einzelfall geheime Abstimmung beschlossen (§ 13, Abs. 7, Satz 2).

2. Geheime Abstimmung ist in jedem Fall durchzuführen, wenn für ein Amt mehr als ein Vorschlag erfolgt (§ 13, Abs. 7, Satz 4).

3. Gewählt ist, wer bei nur einem Vorschlag die einfache Mehrheit, bei mehreren Vorschlägen die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

4. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Kommt es auch hier zu keiner Entscheidung, so entscheidet das Los.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 24 Geschäftsführung und Rechnungslegung

1. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben.

2. Der geschäftsführende Vorstand stellt den Jahreshaushalt auf und ist für dessen Vollzug verantwortlich. 9/11

3. Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des geschäftsführenden Vorstands über den Berichtszeitraum, die Vermögensübersicht des Vereins und der Ausweis der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen.

§ 25 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und zusätzlich einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Der erweiterte Vorstand hat kein Vorschlagsrecht.

2. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Wiederwahl nach einer amtsfreien Periode von zwei Jahren ist zulässig.

3. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, einmal jährlich die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren und der Mitgliederversammlung in einem Bericht mitzuteilen.

§ 26 Vereinsordnungen

1. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

– Geschäftsordnung
– Ehrenordnung
– Finanzordnung
– Ordnung über die Förderung Betroffener im Sinne § 2, Nr. 1 dieser Satzung.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung. Änderungen zur Beitragsordnung werden vom erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eigene Vorschläge zur Beitragsordnung einzubringen.

3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 27 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Betrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 28 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Hierzu zählt insbesondere die Veröffentlichung von Name, Vorname und ggfls. Geburtsjahr im Zusammenhang mit Veranstaltungen. Ebenso erfolgt die Veröffentlichung der genannten Daten im Rahmen von Ehrungen. Die Veröffentlichung erfolgt regelhaft in Printmedien und im Internet.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder

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deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war – Widerspruch gegen die Veröffentlichung seines Namens im Rahmen von Ehrungen

3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

§ 29 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Anträge von Mitgliedern auf Auflösung des Vereins müssen schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

4. Das Vereinsvermögen ist unteilbar und darf nur dem Verein dienenden und fördernden Zwecken verwandt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Ambulanz Partner GmbH, Friedrichstr. 90, 10117 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 30 Gültigkeit der Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 02. Mai 2016 beschlossen. 2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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